Satzung
Übersicht
§ 1 Name und Zweck
§ 2 Sitz und Geschäftsjahr
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Gliederung des Vereins (Verbandes)
§ 5 Mitgliedschaft
§ 6 Organe des Vereins sind:
§ 7 Die Delegiertenversammlung
§ 8 Bundesvorstand
§ 9 Erweiterter Bundesvorstand
§ 10 Wissenschaftlicher Beirat
§ 11 Rahmenvorgaben für die Arbeit der Landesverbände
§ 12 Finanzverfassung
§ 13 Forschungsfonds Psychologie der politischen Bildungsarbeit
§ 14 Verbandsschiedsverfahren
§ 15 Verbandsschiedsgericht
§ 16 Satzungsänderungen
§ 17 Auflösung des Vereins
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§1 Name und Zweck
Die „Deutsche Vereinigung für Politische Bildung e.V.“ – im folgenden „Verein“ genannt – verfolgt den allgemeinen Zweck, die Politische Bildung und Erziehung in der Bundesrepublik Deutschland zu fördern. Ihr besonderer Zweck ist die Förderung und Koordinierung der Politischen Bildung als allgemeines Erziehungs- und Unterrichtsziel in Jugend- und Erwachsenenbildung, die Ausgestaltung und Entwicklung des Faches Politik (Sozialkunde/Gemeinschaftskunde) und der entsprechenden Fächer und Fächergruppen. Daraus leitet die „Deutsche Vereinigung für Politische Bildung e.V.“ ein aktives Eintreten für Demokratie und Toleranz und die Unveräußerlichkeit der Menschenrechte ab, dem alle Mitglieder in ihrem Handeln für die Politische Bildung verpflichtet sind.
§2 Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein (Bundesverband) hat seinen Sitz in Frankfurt am Main. Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden. Geschäftsadresse ist die Adresse des / der jeweiligen Bundesvorsitzenden.
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist überparteilich und konfessionell nicht gebunden. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Gliederung des Vereins (Verbandes)
(1) Entsprechend der Gliederung des Bundesgebietes in Länder gliedert sich der Verein (Verband) in Landesverbände. Ein Landesverband kann auch mehrere Bundesländer umfassen. Wird bei Neugründung eines Landesverbandes das Interesse eines anderen, schon bestehenden Landesverbandes in der Region berührt, legt der Bundesverband im Benehmen mit den Betroffenen die Gliederung der Landesverbände fest.
(2) Die Gründung eines Landesverbandes ist an die Zustimmung und Mitwirkung des Bundesvorstandes gebunden.
(3) Den Landesverbänden obliegt es, die Ziele des Vereins (Verbandes) in den Ländern zu vertreten. Den Landesverbänden fällt vor allem die Aufgabe zu, die Ziele des Vereins in Verhandlungen mit den jeweiligen Gesetzgebungs – und Verwaltungsinstanzen der Länder zu vertreten.
(4) Der Verein kann Arbeitsgemeinschaften ins Leben rufen, die von der Gliederung nach Absatz (1) unabhängig sind.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Zwecke des Vereins (Verbandes) bejaht und fördern will. Juristischen Personen steht die außerordentliche Mitgliedschaft offen. Personen, die Mitglied demokratiefeindlicher Gruppierungen sind oder sich für deren Zwecke engagieren, auch ohne Mitglied dieser Gruppierungen zu sein, sowie Mitglieder anderer Organisationen, die die Gleichwertigkeit aller Menschen verneinen, können nicht Mitglied der DVPB sein.
(2) Die Mitgliedschaft zum Verein wird durch Eintritt in einen seiner Landesverbände erworben. Die Aufnahme wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Über die Aufnahme beschließt der Landesverbandsvorstand. Über eine Ablehnung kann auf Antrag die zuständige Mitgliederversammlung des Landesverbandes entscheiden.
(3) Im Zusammenhang mit der beabsichtigten Gründung eines Landesverbandes muss bis zur Aufnahme der Geschäfte durch einen ordnungsgemäß gewählten Landesverbandsvorstand die Mitgliedschaft beim Bundesvorstand beantragt werden. Er entscheidet über die Aufnahme.
(4) Die außerordentliche Mitgliedschaft juristischer Personen kann auch beim Verein selbst (Bundesverband) beantragt werden. Über Aufnahme bzw. Ablehnung entscheidet in diesem Fall der Bundesvorstand.
(5) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung zum Schluss des Geschäftsjahres mit vierteljährlicher Kündigungsfrist.
(6) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, sich vereinsschädigend verhalten hat oder entgegen §5 Abs.1, S. 2 Mitglied einer demokratiefeindlichen Gruppierung wurde oder eine solche ohne Mitglied zu sein, unterstützt oder die Gleichwertigkeit aller Menschen verneint, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu geben. Dem Mitglied steht dann das Recht zu, gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes Berufung an die Mitgliederversammlung / Delegiertenversammlung zu erheben. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
(7) Auf das Vermögen des Vereins haben die Ausscheidenden keinen Anspruch.
(8) Die korporative Mitgliedschaft anderer Vereine bzw. Verbände, deren Ziele und Satzungen denen des Vereins entsprechen, ist möglich. Über diese korporative Mitgliedschaft entscheidet der Erweiterte Bundesvorstand und die Delegiertenversammlung. Sie ist vertraglich festzulegen.
§ 6 Organe des Vereins sind:
a) die Delegiertenversammlung
b) der geschäftsführende Vorstand, sonst Bundesvorstand genannt.
c) der Erweiterte Bundesvorstand
§ 7 Die Delegiertenversammlung
(1) Die Delegiertenversammlung beschließt in allen Angelegenheiten des Bundesverbandes, für die nach der Satzung nicht der Bundesvorstand bzw. der erweiterte Bundesvorstand zuständig ist.
(2) Die Delegiertenversammlung setzt sich zusammen aus dem Bundesvorstand und den Delegierten der Landesverbände sowie den Delegierten der korporativen Mitgliedsverbände. Die Delegierten der Landesverbände werden von der Mitgliederversammlung der einzelnen Landesverbände gewählt. Dabei entfällt ein Delegierter auf je 20 angefangene Mitglieder eines Landesverbandes. Jeder Landesverband hat mindestens 2 Delegierte. Jeder Delegierte kann für seinen Landesverband bis zu 3 Stimmen führen.
(3) Die Zahl der Delegierten eines Landesverbandes errechnet sich aus der Zahlung der Beiträge für die beiden der satzungsgemäß verpflichtenden Delegiertenversammlung vorausgehenden Geschäftsjahre. Ist der Beitrag für das letzte Geschäftsjahr nicht mindestens zwei Wochen vor der Delegiertenversammlung bei der Vereinskasse eingezahlt, so steht diesem Landesverband nur die Mindestzahl von 2 Delegierten zu.
(4) Die Zahl der Delegierten der korporativen Mitgliedsverbände richtet sich nach den mit diesen Verbänden abgeschlossenen Verträgen. Für deren Stimmrecht ist im übrigen Voraussetzung, dass der Mitgliedsverband seine vertraglichen Verpflichtungen eingehalten hat, insbesondere seine Beiträge zur Bundeskasse spätestens zwei Wochen vor der Delegiertenversammlung eingezahlt hat. Andernfalls ruht das Stimmrecht aller Delegierter des korporativen Mitgliedsverbandes.
(5) Die Delegiertenversammlung tritt auf Einladung des Bundesvorstandes mindestens alle drei Jahre zusammen oder auf Antrag der Mehrheit des Erweiterten Bundesvorstandes. Die Einladung ist vom Bundesvorstand unter Übersendung einer Tagesordnung, mit einer Frist von 4 Wochen, schriftlich den Landesvorsitzenden zuzusenden.
(6) Die Delegiertenversammlung kann auf Vorschlag des Bundesvorstandes als Online-Konferenz durchgeführt werden, sofern die Beschlussfähigkeit sichergestellt werden kann. Die Versammlung hat in einem passwortgeschützten Online-Raum stattzufinden.
(7) Die Delegiertenversammlung nimmt die Berichte des Bundesvorstandes und der Landesverbandsvorsitzenden entgegen. Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung sind:
a) Entlastung des Bundesvorstandes
b) Neuwahl des Bundesvorstandes
c) Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern / Revisoren. Diese dürfen nicht Mitglied des Bundesvorstandes sein.
d) Beschlussfassung über eingereichte Anträge.
e) Beschluss über den Ausschluss aus dem Verein entsprechend § 5 Abs. 6.
(8) Anträge an die Delegiertenversammlung sollen mindestens eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand eingereicht werden. Der Bundesvorstand legt die Anträge der Delegiertenversammlung vor.
(9) Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Landesverbände durch Delegierte vertreten ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Stimmbeteiligten gefasst, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht. (10) Wahlen können auch im Rahmen dieser Online-Konferenzen stattfinden. Die Anonymität der Abstimmungen ist sicherzustellen.
(11) Ein Vorstandsmitglied oder ein Beauftragter hat über jede Verhandlung der Delegiertenversammlung eine Niederschrift aufzunehmen, insbesondere die Beschlüsse aufzuzeichnen. Die Niederschrift ist von diesem Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
(12) Die Delegiertenversammlung wählt sich ein Präsidium.
(13) Jedes Mitglied des Vereins hat das Recht, an der Delegiertenversammlung und ihren Beratungen ohne Stimmrecht teilzunehmen.
§ 8 Bundesvorstand
(1) Der Bundesvorstand leitet den Verein (Bundesverband) nach den Beschlüssen der Delegiertenversammlung, führt die Geschäfte und verwaltet da Vermögen des Vereins (Bundeskasse).
(2) Der Bundesvorstand besteht aus mindestens sieben und höchstens zehn Mitgliedern. Er besteht aus dem/der Bundesvorsitzenden, aus mindestens einem/einer, höchstens drei Zweiten Bundesvorsitzenden, dem/der Bundesschatzmeister/in, im Übrigen aus Beisitzern/Beisitzerinnen. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Bundesvorsitzende und die Zweiten Bundesvorsitzenden. Jeder/jede von ihnen ist einzelvertretungsbefugt.
(3) Die Angehörigen des Bundesvorstandes werden von der Delegiertenversammlung gewählt. Ihre Amtsdauer beträgt höchstens 3 Jahre; Wiederwahl ist zulässig.
(4) Der Bundesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 9 Erweiterter Bundesvorstand
(1) Der Erweiterte Bundesvorstand besteht aus dem Bundesvorstand und den Vorsitzenden der Landesverbände. Vorsitzende der Landesverbände können durch stellvertretende Landesverbandsvorsitzende oder andere beauftragte Mitglieder des Landesvorstandes vertreten werden.
(2) Korporativen Mitgliedsverbänden, die mindestens 100 Mitglieder haben, kann vertraglich jeweils ein Sitz und eine Stimme im Erweiterten Bundesvorstand eingeräumt werden. Sitz und Stimme des korporativen Mitgliedsverbandes sind gleichberechtigt. Sie ruhen jedoch, wenn der korporative Mitgliedsverband seinen Verpflichtungen, insbesondere seinen Beitragszahlungen, nicht nachgekommen ist.
(3) Der Erweiterte Bundesvorstand hat die Aufgabe, Angelegenheiten von besonderer und grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere solche, die die Erfüllung der Zwecke des Vereins (Bundesverbandes) betreffen, zu behandeln. Seine Verhandlungen dienen auch zur gegenseitigen Orientierung über Besonderheiten der einzelnen Bundesländer im Bereich der Politischen Bildung. Sie dienen ferner der Pflege und der Organisation bundesweiter Zusammenarbeit innerhalb des Vereins (Verbandes).
(4) Den Vorsitz im Erweiterten Bundesvorstand führt der/die Bundesvorsitzende oder der/die Zweite Bundesvorsitzende. Der Erweiterte Bundesvorstand tritt auf schriftliche Einladung des/der Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr zusammen. Er ist arbeitsfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Sitzungen des Bundesvorstandes können auch als Video-Konferenzen stattfinden, sofern die Beschlussfähigkeit gewährleistet ist. Hinsichtlich einer Niederschrift ist entsprechend § 7 (9) zu verfahren.
§ 10 Wissenschaftlicher Beirat
(1) Der Wissenschaftliche Beirat hat die Aufgabe, den Verein fachlich und wissenschaftlich zu beraten.
(2) Dem Wissenschaftlichen Beirat sollen Personen angehören, die auf dem Gebiet der Politischen Bildung oder in verwandten Disziplinen anerkannte wissenschaftliche Leistungen erbracht oder besondere praktische Erfahrungen gesammelt haben. Der Wissenschaftliche Beirat soll mindestens 10, höchstens 20 Mitglieder umfassen.
(3) Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats werden vom Bundesvorstand auf 5 Jahre berufen, Wiederberufung ist zulässig. Vor Neuberufung ist der Wissenschaftliche Beirat zu hören.
(4) Der Wissenschaftliche Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Zustimmung des Bundesvorstandes bedarf.
§ 11 Rahmenvorgaben für die Arbeit der Landesverbände
(1) Die Geschäfte jedes Landesverbandes werden nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung des Landesverbandes von einem Landesverbandsvorstand (Landesvorstand) geführt.
(2) Der Landesvorstand wird von der Mitgliederversammlung des Landesverbandes für maximal 3 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. In jedem Fall ist ein Vorsitzender/eine Vorsitzende, mindestens ein/e Zweite(r) Vorsitzende/r und ein Schatzmeister/eine Schatzmeisterin zu wählen. Es kann auch zusätzlich ein/e Geschäftsführer/in als Mitglied des Landesvorstandes gewählt werden. Die Zahl der Beisitzer/innen soll mit der Zielsetzung bestimmt werden, die Überparteilichkeit des Verbandes und die Repräsentanz der Tätigkeitsbereiche der Mitglieder durch die Zusammensetzung des Vorstandes deutlich werden zu lassen.
(3) Neben dem Landesvorstand sind zwei Kassenprüfer/innen zu wählen. Diese haben die Landesverbandskasse zu prüfen und vor der Entlastung des Landesschatzmeisters / der Landesschatzmeisterin der Mitgliederversammlung des Landesverbandes Bericht zu erstatten (siehe § 12).
(4) Die Mitgliederversammlung des Landesverbandes ist vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit vier Wochen Abstand vor dem Versammlungstermin einzuberufen. (5) Die Mitgliederversammlung des Landesverbandes kann auf Vorschlag des Landesvorstandes als Online-Konferenz durchgeführt werden, sofern die Beschlussfähigkeit sichergestellt werden kann. Die Versammlung hat in einem passwortgeschützten Online-Raum stattzufinden. Die Anonymität der Abstimmungen ist dabei sicherzustellen.
(6) Beschlüsse trifft die Mitgliederversammlung in der Regel mit einfacher Mehrheit. Bei Wahlen ist die absolute Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Ist bei Wahlen sowohl der erste als auch der zweite Wahlgang ohne Entscheidung geblieben, so ist ein dritter Wahlgang als Stichwahl unter den aussichtsreichsten Kandidaten durchzuführen.
(7) Die Landesverbände können sich eine der Satzung des Vereins (Bundessatzung) entsprechende Ordnung geben. Sie muss von der Mitgliederversammlung des Landesverbandes mit Dreiviertelmehrheit der Anwesenden beschlossen werden. Die Ordnung des Landesverbandes darf nicht im Widerspruch zur Satzung des Vereins (Bundessatzung) stehen. Vor der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung des Landesverbandes muss zwischen Landesvorstand und Bundesvorstand Einvernehmen darüber festgestellt worden sein, dass die vorgeschlagene Ordnung des Landesverbandes nicht im Widerspruch zur Satzung des Vereins (Bundessatzung) steht. Bereits bestehende Ordnungen (Satzungen) von Landesverbänden bleiben unberührt; es wird angenommen, dass sie mit der Bundessatzung vereinbar sind.
(8) Vorsorglich wird bestimmt, dass die Satzung des Vereins (Bundessatzung) Vorrang gegenüber der Ordnung eines Landesverbandes hat.
(9) Landesverbände können einen wissenschaftlichen Beirat einsetzen. In diesem Fall ist § 10 sinngemäß anzuwenden.
(10) Falls ein Landesvorstand handlungsunfähig wird oder seine Aktivität einstellt, kann der Bundesvorstand eine Mitgliederversammlung des Landesverbandes mit dem Ziel der Neuwahl eines Landesvorstandes einberufen. Dabei können neue Mitglieder angeworben oder aufgenommen werden.
§ 12 Finanzverfassung
(1) Der Verein erhält die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben durch
a) Mitgliedsbeiträge
b) Geld- und Sachspenden
c) sonstige Zuwendungen
(2) Die Delegiertenversammlung beschießt den finanziellen Rahmen für die Mitgliedsbeiträge der einzelnen Landesverbände sowie den abzuführenden Bundesanteil. Jeder Landesverband legt durch Beschluss der Mitgliederversammlung den Mitgliedsbeitrag für sich selbst fest; die Beiträge werden durch die Landesverbände eingezogen. Korporative Mitgliedsverbände zahlen den vertraglich festgesetzten Beitrag an die Bundeskasse.
(3) Der Schatzmeister / die Schatzmeisterin des Landesverbandes ist für die Weiterleitung des Bundesanteils an die Bundeskasse und für die Verwaltung der Landesverbandskasse verantwortlich. Er/Sie ist gegenüber den kontoführenden Geldinstituten allein verfügungsberechtigt.
(4) Der Landesvorstand legt der Mitgliederversammlung des Landesverbandes die Jahresrechnung mit Belegen jeweils im folgenden Geschäftsjahr vor. Die Mitgliederversammlung des Landesverbandes beschließt nach Anhörung der Kassenprüfer/innen über die Genehmigung der Jahresrechnung und über die Entlastung des Landesschatzmeisters / der Landesschatzmeisterin.
(5) Der Schatzmeister / die Schatzmeisterin des Vereins (Bundesverbandes) ist für die Verwaltung der Bundeskasse verantwortlich (Bundesschatzmeister/in). Er/Sie ist gegenüber den kontoführenden Geldinstituten allein verfügungsberechtigt.
(6) Der Vorstand des Vereins (Bundesvorstand) legt die Jahresrechnungen mit Belegen der Delegiertenversammlung für den Zeitraum vor, der seit der vorausgehenden Delegiertenversammlung verstrichen ist. Die Delegiertenversammlung beschließt nach Anhörung der Kassenprüfer über die Genehmigung der Rechnungslegung und über die Entlastung des / der Bundesschatzmeisters/in sowie des gesamten Vorstandes.
(7) Wird ein Landesverband aufgelöst oder stellt er seine Tätigkeit ein, so fließt das Vermögen des Landesverbandes der Kasse des Vereins (Bundeskasse) zu. Lebt der Landesverband neu auf, fließen Mittel in gleicher Höhe an ihn zurück.
(8) Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern nur das Vereinsvermögen.
(9) Die Landesschatzmeister/innen sowie der/die Bundesschatzmeister/in können solchen Personen, die Erstattungsansprüche gegen den Verein (die DVPB) haben, aber auf eine Erstattung verzichten, in Höhe des geleisteten Verzichts eine Zuwendungsbestätigung ausstellen.
§ 13 Forschungsfonds Psychologie der politischen Bildungsarbeit
(1) Der Verein verwaltet seit 1976 den „Forschungsfonds Psychologie der politischen Bildungsarbeit“ im Sinne seines verstorbenen Anregers und Sinnstifters Dr. Walter Jacobsen. Der Fonds dient dem Zweck, notwendige psychologische Forschungsarbeiten der Politischen Bildung zu initiieren und ihre Durchführung zu unterstützen. Dabei ist folgende Leitfrage maßgeblich: Wie kann erreicht werden, dass sich Jugendliche zu selbständigen Persönlichkeiten mit politischer Urteilskraft entwickeln und in erhöhtem Maße bereit sind, sich in Staat und Gesellschaft verantwortlich und engagiert einzusetzen?
Eine Verwendung von Mitteln des Fonds oder seiner Erträge für andere Zwecke ist ausgeschlossen.
(2) Dr. Walter Jacobsen hat für die Zeit nach seinem Ableben Personen seines besonderen Vertrauens bestimmt, von denen – in Abfolge – jeweils eine Person bestimmte Mitwirkungs- und Kontrollrechte haben soll. Da diese Personen von ihm als Treuhändler/ Treuhändlerin bezeichnet wurden, wird dieser Sprachgebrauch nachfolgend übernommen.
(3) Der Forschungsfonds steht weiteren Spenden und Vermächtnissen offen, sofern damit die gleichen Zielsetzungen verbunden werden.
(4) Der Forschungsfonds wird grundsätzlich in einer Weise genutzt, dass sein Vermögen ertragreich angelegt und nur die Erträge ausgeschüttet werden. Stellt sich heraus, dass mehr ausgeschüttet worden ist, als an Erträgen angefallen ist, so kann der Bundesvorstand beschließen, für eine gewisse Zeit Erträge nur teilweise oder gar nicht auszuschütten, um einen früheren Kapitalstand wieder zu erreichen. Dies setzt ein Einvernehmen mit dem Treuhänder/der Treuhänderin des Forschungsfonds voraus.
(5) Die Vergabe von Förderungsmitteln aus dem Fonds erfolgt nur nach fachlicher Begutachtung durch das hierfür eingesetzte wissenschaftliche Kuratorium. Sie darf nur auf der Basis eines positiven Votums des Kuratoriums erfolgen. Das Kuratorium beschließt einstimmig. Das Kuratorium wird jährlich über den Kapitalstand und die zur Ausschüttung zur Verfügung stehenden Erträge informiert.
(6) Der Bundesvorstand hat die Vergabe von Förderungsmitteln aus den Erträgen des Fonds laufend zu verfolgen, um die Zweckbestimmung des Fonds zu wahren. Hält er einen Förderungsentscheid des Kuratoriums für nicht vereinbar mit dem Stiftungszweck, so kann er dem Förderungsbescheid widersprechen. Der Bundesvorstand hat ferner über jeden Förderungsentscheid den Treuhänder/ die Treuhänderin zu informieren. Im Falle eines Widerspruchs gegen den Förderungsentscheid findet die vorgesehene Förderung nicht statt. Das Kuratorium ist nach Widerspruch des Bundesvorstandes aufgefordert, neu zu votieren.
(7) Das derzeitige (1996) Kuratorium ist noch zu Lebzeiten Dr. Walter Jacobsen im Einvernehmen mit diesem eingesetzt worden. Nachberufungen bzw. Änderungen in der Zusammensetzung des Kuratoriums beschließt der Erweiterte Bundesvorstand auf Vorschlag des Bundesvorstandes. Dabei ist das Kuratorium zu hören. Das Einvernehmen mit dem Treuhänder/der Treuhänderin ist Voraussetzung. Die Zusammensetzung des Kuratoriums muss der Wahrung der ursprünglichen Zielsetzung des Fonds dienen.
(8) Der Verwalter/ die Verwalterin des Fonds muss in ökonomischen Fragen, vor allem auf dem Gebiet der Geldanlage, besonders fachkundig sein. Er/Sie wird vom Bundesvorstand eingesetzt und ist diesem gegenüber verantwortlich. Er/Sie hat gegenüber dem Bundesvorstand jährlich Rechnung zu legen; darüber hinaus besteht jederzeitige Berichtspflicht. Der Verwalter/ die Verwalterin des Forschungsfonds darf nicht zugleich Bundesschatzmeister/in sein. Er/Sie ist gegenüber den kontoführenden Geldinstituten allein verfügungsberechtigt.
(9) Unabhängig von der Rechnungslegung gegenüber dem Bundesvorstand erfolgt turnusgemäß eine Rechnungslegung des Bundesvorstandes gegenüber jeder ordentlichen Delegiertenversammlung. Diese Rechnungslegung muss von Revisoren geprüft werden, die der Delegiertenversammlung Bericht erstatten. Die Revisoren werden im Voraus von der Bundesdelegiertenversammlung gewählt und sollen nicht mit den Kassenprüfern/Kassenprüferinnen für die Bundeskasse identisch sein.
(10) Der Treuhänder/die Treuhänderin erhält jährlich eine vom Bundesvorstand gebilligte Rechnungslegung bzw. die geprüfte Rechnungslegung für die Delegiertenversammlung. Ferner wird er/sie über alle außergewöhnlichen Vorkommnisse informiert.
§ 14 Verbandsschiedsverfahren
(1) Es gehört zu den Aufgaben der Landesvorstände und des Bundesvorstandes, verbandsinterne Streitigkeiten beizulegen. Falls der Konflikt nicht durch die Landesvorstände oder den Bundesvorstand beigelegt werden kann, ist das Verbandsschiedsgericht anzurufen. Andere Wege, insbesondere die Anrufung der außerverbandlichen Gerichte, sind nicht vorgesehen.
(2) Das Verbandsschiedsgericht kann von allen Konfliktbeteiligten, aber auch vom Bundesvorstand angerufen werden. Es wird durch schriftliche Mitteilung mit Begründung an die/den Bundesvorsitzende/n oder die Zweite/n Bundesvorsitzende/n angerufen.
(3) Nach Anrufung des Verbandsschiedsgerichts kann der Bundesvorstand bei Bedarf schlichtende Regelungen treffen, um bis zum Zusammentreffen des Verbandsschiedsgerichtes die verbandliche Weiterarbeit zu sichern.
§ 15 Verbandsschiedsgericht
(1) Das Verbandsschiedsgericht tritt nach schriftlicher Einberufung durch die/den Bundesvorsitzende/n bzw. Zweite/n Bundesvorsitzende/n bei Gelegenheit einer Erweiterten Vorstandssitzung zusammen und besteht aus allen anwesenden Mitgliedern des Erweiterten Bundesvorstandes, welche nicht Konfliktbeteiligte sind. Dabei können Landesverbandsvorsitzende nur durch anwesende stellvertretende Vorsitzende des jeweiligen Landesverbandes vertreten werden.
(2) Vorsitzende/r des Verbandsschiedsgerichtes ist das anwesende Mitglied des Verbandsschiedsgerichtes, das die längste Amtszeit in der Verbandsfunktion aufweist, auf Grund dessen es dem Verbandsschiedsgericht angehört.
(3) Zu Beginn seiner Beratung muss das Verbandsschiedsgericht über die Frage seiner korrekten Einberufung und Zusammensetzung beschließen. Dabei beschließt es insoweit auch zu der Frage, wer im konkreten Fall als Konfliktbeteiligter zu gelten hat.
(4) Das Verbandsschiedsgericht muss die Beteiligten schriftlich oder mündlich anhören. Die anschließenden Beratungen des Verbandsschiedsgerichtes erfolgen mündlich in Abwesenheit der Konfliktbeteiligten.
(5) Gegen die Entscheidungen des Verbandsschiedsgerichtes ist kein Rechtsmittel möglich. Seine Entscheidungen sind für alle Verbandsmitglieder verbindlich. Die satzungsgemäßen Rechte der Delegiertenversammlung bleiben unberührt.
(6) Das Verbandsschiedsgericht beschließt mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder.
§ 16 Satzungsänderungen
Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern eine Dreiviertelmehrheit der Anwesenden in der Delegiertenversammlung.
§ 17 Auflösung des Vereins
(1) Der Beschluss über die Auflösung des Vereins erfordert die Anwesenheit von zwei Dritteln der Delegierten sowie eine Dreiviertelmehrheit bei der Beschlussfassung in der Delegiertenversammlung.
(2) Im Falle einer Auflösung des Vereins wird ein etwa vorhandenes Vermögen durch Vorstandsbeschluss und nach Einwilligung des Finanzamtes (gemäß der Abgabenordnung) einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Politischen Bildung und Erziehung überwiesen.
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Von der Delegiertenversammlung am 8. März 2003 in Braunschweig beschlossene Fassung, geändert am 14. Januar 2022.
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Stand: 28. August 2023